Recht Aktuell

I. Sozialrecht
- 24-Stunden-Pflege für Beatmungspatienten
- Hartz IV: Anrechnung von Vermögen

II. Familienrecht
- Namensrecht bei Wiederheirat
- Stärkung der Rechte leiblicher Väter

I. Sozialrecht:
24-Stunden-Pflege für Beatmungspatienten

Das Sozialgericht Bayreuth unterstreicht den Anspruch von Beatmungspatienten auf 24 Stunden Behandlungspflege täglich im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Mit Beschlüssen vom 17.03.2005 (AZ: S 9 KR 62/05 ER) und vom 04.04.2005 (AZ: S 6 KR 67/05 ER) hat das Sozialgericht Bayreuth im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden, dass einem beatmungspflichtigen gesetzlich krankenversicherten Patienten jeweils für 24 Stunden täglich Behandlungspflege – entsprechend der ärztlichen Verordnung – als Sachleistung von der Krankenversicherung zu gewähren ist.

Den Beschlüssen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der jeweilige Antragsteller leidet an einer amyothrophen Lateralsklerose mit Dauerbeatmungspflichtigkeit und einer Tetraparese. Er ist deswegen tracheotomiert und wird mangels Eigenatmung ständig maschinell beatmet. Nach vorangegangenem stationären Aufenthalt befindet sich der Antragsteller wieder in häuslicher Pflege. Der Hausarzt hat eine 24-stündige häusliche Krankenpflege verordnet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller aber nur unter 24 Stunden (in dem einen Fall 17 Stunden, in dem anderen Fall 20 Stunden) zuerkannt und dabei noch Quoten für die Abrechnung des erbringenden Pflegedienstes gebildet (anteilig nach Grundpflege und Behandlungspflege). Dabei versuchte die Antragsgegnerin, die im Haushalt der Antragsteller lebende Ehefrau in die Behandlungspflege einzubinden und dadurch eine Kürzung der zuerkannten Pflegezeit zu rechtfertigen.

Das Gericht führt dazu aus, dass eine Kürzung des Pflegeumfanges nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V insbesondere dann nicht in Betracht kommt, wenn die im Haushalt des Patienten lebende Ehefrau – was regelmäßig der Fall ist – aufgrund der ihr fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten der Krankenpflege nicht in der Lage ist, die notwendige Behandlungspflege (insbesondere die Beobachtung des Beatmungsgerätes und das endotracheale Absaugen) fachgerecht zu leisten, geschweige denn die Vitalparameter zu beurteilen und erforderliche Maßnahmen zu treffen, insbesondere im Notfall. Das daraus resultierende Risiko von schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteilen hat der Patient nicht zu tragen.

Soweit die Ehefrau des Patienten nur Grundpflege leistet, erfolgt keine Kürzung der Sachleistung für 24 Stunden Behandlungspflege. Die Behandlungspflege tritt dann nicht hinter die Grundpflege zurück, da die Ehefrau des Patienten diese nicht erbringen kann.

Die Antragsgegnerin konnte sich wegen der beabsichtigten Kürzung der Behandlungspflege auch nicht auf das Urteil des BSG vom 28.01.1999, AZ: B 3 KR 4/98 R, berufen (im Urteil hatte das BSG entschieden, dass die Krankenkasse nicht auch zur Erbringung der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zuständig sei), da die Zuständigkeit der Krankenversicherung zur Erbringung der Behandlungspflege - bei Erforderlichkeit rund um die Uhr - nicht durch die Zuständigkeit der Pflegeversicherung für Grundpflege ausgeschlossen wird.

Der Kranken- und Pflegeversicherung steht allenfalls frei, beide Pflegebereiche (Grund- und Behandlungspflege) in Absprache miteinander durch eine Pflegeperson erbringen zu lassen, um Kosten zu sparen.

Da monatlich erhebliche Kosten zu Lasten des Patienten auflaufen, ist diesem ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten, so dass Eilbedürftigkeit besteht.

Auch kann das Gericht nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG im Wege der einstweiligen Anordnung eine entsprechende Regelung treffen – welche in die Hauptsache eingreift -, da das Interesse des Patienten an der Vermeidung schwerwiegender gesundheitlicher Nachteile schwerer wiegt, als das bloße Kosteninteresse der Antragsgegnerin.

(Veröffentlicht in: CARE konkret Heft Nr. 16 vom 22.04.2005)



Hartz IV: Anrechnung von Vermögen

Auto: Ein angemessenes Auto ist geschützt.

Wie das Kriterium „angemessen“ in der Praxis definiert werden wird, bleibt abzuwarten.

Ein Kleinst- und Mittelklassewagen der unteren Mittelklasse wird nicht angerechnet.

Hausrat: Hausrat wird grundsätzlich nicht angerechnet.

Anders ist es bei Luxusgegenständen (z.B.: kostbaren Möbeln, wertvollen Originalbildern oder wertvollem Schmuck usw.). Derartiger Hausrat wird als Vermögen angerechnet.

Immobilienbesitz: Eine selbst genutzte Immobilie bleibt anrechnungsfrei, wenn diese angemessen ist.

Angemessen ist im Regelfall eine Wohnfläche von bis zu 130,00 Quadratmetern, bei Großfamilien auch mehr. Das zugehörige Grundstück darf im städtischen Bereich bis zu 500,00 Quadratmetern und im ländlichen Bereich bis zu 800,00 Quadratmetern groß sein.

Vermögen ohne Hartzklausel: Vermögen ist seit dem 01.04.2006 nur noch mit 150,00 €pro Lebensjahr, mindestens mit 3.100,00 € und höchstens mit 9.750,00 €, geschützt.

Zudem ist ein Betrag von 750,00 € als Anschaffungsfreibetrag anrechnungsfrei.

Wenn der Antragsteller mit einem Partner zusammenlebt, gelten die Freibeträge pro Person.

Altersvorsorgeverträge mit Harzklausel:

Wenn der Antragsteller entsprechend der vertraglichen Regelung des Altersvorsorgevertrages gemäß § 165 Versicherungsvertragsgesetz nicht vor Beginn seines Ruhestandes an sein Geld herankommt (Harzklausel), fällt der entsprechende Vertrag unter den Altersvorsorgefreibetrag.

Dieser beträgt 200,00 € pro Lebensjahr, höchstens 13.000,00 €.

Wenn der Antragsteller mit einem Partner zusammenlebt, gelten die Freibeträge pro Person.

Riesterrente: Soweit der Antragsteller nicht mehr als die Förderungshöchstbeiträge eingezahlt hat, bleibt diese komplett anrechnungsfrei.

Betriebliche Altersvorsorge: Eine Betriebsrente, die erst im Ruhestand des Antragstellers ausgezahlt wird bleibt anrechnungsfrei.



II. Familienrecht:

Namensrecht bei Wiederheirat

Die Bundesregierung hat am 28.07.2004 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts beschlossen. Damit können Ehegatten künftig auch einen Namen als Ehenamen führen, den einer von beiden aus einer früheren Ehe mitgebracht hat. Mit dem Gesetzentwurf wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2004 umgesetzt. „Die Gesetzesänderung bringt für diejenigen Menschen, die nach einer beendeten Ehe wieder heiraten, einen entscheidenden Vorteil. Denn sie können den Namen, den sie oft jahrzehntelang getragen haben, als neuen gemeinsamen Ehenamen weiterführen.

Bislang können Ehe- und Lebenspartner nur den Geburtsnamen eines der Partner zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Künftig sollen sie sich auch für einen „erheirateten“ Namen entscheiden können. Das heißt: Wenn Frau A, geb. B in zweiter Ehe Herrn C heiraten möchte, können die beiden Ehepartner nicht nur – wie nach geltendem Recht – zwischen den Ehenamen B und C wählen. Sie können auch den „erheirateten“ Namen A zum neuen Ehenamen bestimmen. Für Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geheiratet und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, soll eine Übergangsregelung gelten: Sie können dann innerhalb eines Jahres (nach Inkrafttreten des Gesetzes) einen Ehenamen bestimmen, der vom Geburtsnamen abweicht. Die gleichen Möglichkeiten stehen auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zur Verfügung.



Stärkung der Rechte leiblicher Väter

Der Bundesrat hat heute das von der Bundesregierung vorgelegte Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen gebilligt

Anlass des Gesetzes ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003. Danach ist der Ausschluss des so genannten biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, nicht mit dem Schutz der Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar. Eine mögliche Konstellation kann sein, dass eine verheiratete Frau von einem anderen Mann ein Kind bekommt. Der Ehemann der Frau wird kraft Gesetzes der rechtliche Vater des Kindes. Der „biologische" Vater bleibt weitgehend rechtlos – auch wenn er sich längere Zeit um das Kind gekümmert hat.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine gesetzliche Regelung im Einklang mit Artikel 6 des Grundgesetzes zu schaffen.

Künftig kann der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten, sofern zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebraucht das Gesetz den neuen Begriff „sozial-familiäre Beziehung“. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht danach bei Übernahme tatsächlicher Verantwortung für das Kind, die vor allem bei längerem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft anzunehmen ist. Aber auch eine bestehende Ehe zwischen dem rechtlichen Vater und der Mutter ist ein Indiz für eine „sozial-familiäre Beziehung“.